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Vereinssatzung

Eingetragen beim Registergericht Ludwigshafen a. Rh., Vereinsregister 743 Sp.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen: „Verein zur Förderung der beruflichen Bildung e. V.“
(2) Der Verein ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen/Rhein eingetragen.
(3) Der Sitz ist Speyer.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der beruflichen Bildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere dadurch, dass der Verein als Ausbilder auftritt, Werkstatteinrichtungen und Lehr- und Lernmittel für die berufliche Bildung, insbesondere die überbetriebliche Ausbildung, beschafft und bereitstellt.
Darüber hinaus ist es Ziel des Vereins, Maßnahmen durchzuführen, durch die Arbeitslose, insbesondere schwervermittelbare Langzeitarbeitslose, beraten, gecoacht, profilt, vermittelt, qualifiziert und weitergebildet werden. Dies trifft insbesondere für langzeitarbeitslose Empfänger von Grundsicherung (Hartz IV) zu.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, denen die Förderung der beruflichen Bildung ein Anliegen ist.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und die Aufnahmebestätigung durch den Vorstand erworben.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, den Austritt oder den Ausschluss des Mitgliedes. Der Austritt muss mit vierteljährlicher Frist zum Ende des Vereinsjahres schriftlich gegenüber dem ersten Vorsitzenden oder dem/der Geschäftsführer/Geschäftsführerin erklärt werden.
(4) Der Vorstand kann den sofortigen Ausschluss eines Mitgliedes, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, aussprechen.
(5) Bei Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand und bei sofortigem Ausschluss durch den Vorstand ist Widerspruch in der Mitgliederversammlung zulässig. Sie entscheidet hierüber mit einfacher Mehrheit.

§ 4 Finanzierung der Vereinsaufgaben, Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 12 € pro Jahr. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils im ersten Quartal des Kalenderjahres per Bankeinzug erhoben. Eine Stimmberechtigung erhält das Mitglied nach der ersten Beitragszahlung. Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Beiträge der Mitglieder, Zuschüsse und freiwillige Spenden seiner Mitglieder und Dritter.
(5) Spenden, Vereinsvermögen und etwaige Gewinne dürfen nur für den in § 2 umrissenen Zweck verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Im Falle ihres Ausscheidens oder Ausschlusses haben sie keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Beirat

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen müssen mindestens einmal im Jahr stattfinden.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in der Regel vier Wochen, mindestens aber 14 Tage zuvor, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind bzw. vertreten sind. Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied, das seine fälligen Beiträge bezahlt hat. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstandsvorsitzende verpflichtet, binnen zwei Wochen eine 2. Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese 2. Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(3) Der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung.
(4) Bei Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Für eine Änderung der Satzung sind drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) In der ordentlichen Mitgliederversammlung gibt der Vorstand einen Jahresbericht und einen Kassenbericht.
(6) Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) Genehmigung der Rechnungslegung und Entlastung des Vorstandes;
b) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
c) Beschlussfassung über Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins;
d) Wahl von zwei Revisoren.
(7) Einer Mitgliederversammlung bedarf es nicht, wenn alle Mitglieder einem Antrag schriftlich zustimmen.
(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt. Der Vorstand kann außerdem eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Schriftführertätigkeit obliegt der Verwaltung. Die Zahl der Vorstandsmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei Notwendigkeit auf max. fünf erhöht werden.
Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(2) Der hauptamtliche Geschäftsführer/die hauptamtliche Geschäftsführerin hat in der Vorstandssitzung Anwesenheits- und Berichtspflicht.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
(4) Der Vorstand bestimmt nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung die Richtlinien der Vereinsarbeit. Er ist für die Erledigung aller Angelegenheiten zuständig, die nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(5) Der 2. Vorsitzende des Vereins übernimmt die Aufgaben des 1. Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit.
(6) Dem hauptamtlichen Geschäftsführer/der hauptamtlichen Geschäftsführerin obliegen die laufenden Geschäfte. Er/Sie ist allen Mitarbeitern gegenüber weisungsberechtigt.
(7) Über alle Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das bei der nächsten Sitzung genehmigt werden soll. Es ist dann vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(8) Alle Beschlüsse im Vorstand sind mit Stimmenmehrheit zu fassen. Kommt keine Stimmenmehrheit zustande, ist der entsprechende Vorschlag bzw. Antrag abgelehnt.

§ 8 Der Beirat

(1) Der Beirat hat bis zu sieben von der Mitgliederversammlung zu wählende Mitglieder. Sie sollen in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen des Vereins aktiv sein und dem Vorstand zuarbeiten. Der Beirat hat beratende Funktion.

§ 9 Die Geschäftsführung

(1) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin führt das gesamte operative Geschäft des Vereins.
(2) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin benötigt für sämtliche Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Vereins hinausgehen, die Genehmigung des Vorstandes.
Dazu zählen insbesondere:
Die Eingehung von Dauerschuldverhältnissen. Diese werden jährlich mit dem Vorstand festgelegt.
(3) Der Geschäftsführervertrag kann weitere Einzelheiten der Zuständigkeit des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin regeln.
(4) Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung bleibt unberührt.

§ 10 Beurkundung der Beschlüsse

(1) Die in der Mitgliederversammlung sowie in den Sitzungen des Vorstandes gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden und einem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. Es ist dazu eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Speyer, zugunsten der Förderung von Fortbildung, Weiterbildung, Qualifizierung und Berufsbildung von benachteiligten schwervermittelbaren Menschen, die das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Speyer, 26. Oktober 2015

Gerd Rheude, 1. Vorsitzender